Statuten

I. Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1 Name

Unter dem Namen ipwalumni besteht gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Bern. ipwalumni (nachfolgend der Verein) gibt sich folgende Statuten.

Art. 2 Ziel und Zweck

1 Der Verein setzt sich zum Ziel:

  • Aufbau und Pflege eines Netzwerks für Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge des Instituts für Politikwissenschaft der Universität Bern (nachfolgend IPW) mit der Gelegenheit zu einem regelmässigen Wiedersehen und der Kontaktpflege mit Dozierenden und Studierenden.
  • Veranstaltungen für seine Mitglieder und weitere interessierte Kreise zu organisieren und durchzuführen.
  • Jährlich exzellente Abschlüsse von IPW-Studienabsolventen auszuzeichnen.
  • Fallweise die Unterstützung seiner Mitglieder für Programme und Veranstaltungen des IPW anzufragen.
  • Möglichkeiten für Kooperationen und Engagements mit externen Partnern zu schaffen.
  • Seine Mitglieder über neue Entwicklungen und wissenschaftliche Projekte des IPW zu orientieren.
  • Kontakte zu anderen Alumniorganisationen zu pflegen.

2 Der Verein verfolgt einen gemeinnützigen Zweck. Er kann Aktivitäten unternehmen und unterstützen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Er kann Mitglied anderer Organisationen sein, die ähnliche Zielsetzungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene verfolgen.

3 Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 3. Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder: Ehemalige, bzw. Alumni und Alumnae
  • Gönner/innen
  • Ehrenmitglieder.

Art. 4 Aktivmitglieder

1 Als Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen ipwalumni beitreten, welche:

  • einen Studiengang aus dem Studienangebot des IPW abgeschlossen haben (Bachelor, Master, Lizenziat, Doktorat);
  • an einem Lehrstuhl des IPW angestellt waren;
  • in einem dem IPW angegliederten Drittmittelprojekt angestellt waren.

2 Über die Aufnahme von Mitgliedern, die oben genannte Kriterien nicht erfüllen
(z.B. Nebenfachstudierende), befindet der Vorstand.

3 Die Mitgliederaufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand.

4 Aktivmitglieder von ipwalumni werden automatisch Mitglied bei der Alumni-Dachorganisation der Universität Bern, Alumni UniBE, und erhalten dadurch Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen und Vergünstigungen von Alumni UniBE. Sie haben exklusiven Zugang zum Netzwerk der Absolventinnen und Absolventen der Universität Bern.

5 Über eine Ablehnung und deren Begründung erstattet der Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht. Abgewiesenen steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung offen. Die erfolgte Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich unter Beilage der Statuten mitzuteilen.

Art. 5. Gönner

Als Gönnerinnen oder Gönner können alle natürlichen und juristischen Personen Mitglied werden, wenn sie sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins identifizieren.

Art. 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit Personen ernennen, die sich um die Vereinigung in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Sie sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2 Der Austritt kann durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand und auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

3 Mitglieder, die den Interessen oder dem Ansehen der Vereinigung zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.

4 Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung gegenüber mindestens über zwei Jahre nicht erfüllen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

5 Mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss fallen sämtliche Rechte des Mitgliedes dahin, insbesondere verliert es jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Jahresbeiträge verfallen zu Gunsten des Vereins.

III. Finanzen

Art. 8 Mittel

1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge;
  • Spenden und Zuwendungen aller Art;
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen.

2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag der Gönner ist höher als jener der Aktivmitglieder.

Art. 9 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) entspricht dem Kalenderjahr.

IV. Organe des Vereins

Art. 10. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung;
  • Der Vorstand;
  • Die Revisionsstelle.

Art. 11. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

   a) ordentliche Versammlung:

1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich – in der Regel im ersten Quartal – statt. Sie wird vom Präsidium oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

2 Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

3 Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

   b) ausserordentliche Versammlung:

Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art. 12 Befugnisse der Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen. Sie entsprechen der Traktandenliste der Mitgliederversammlung.

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle;
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  • Genehmigung des Jahresbudgets;
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte;
  • Änderung der Statuten;
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern;
  • Gegebenenfalls Beschluss über die Auflösung des Vereins.

2 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

4 Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer zwei Drittel-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

5 Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 13 Vorstand

   a) Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei folgende Funktionen zu besetzen sind:

  • Präsident/in;
  • Zwei Vizepräsidenten/innen;
  • Kassier/in;
  • Aktuar/in.

2 Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben bis zu drei Beisitzer ernennen. Diese sind jeweils von der nächsten Mitgliederversammlung nach der Ernennung zu bestätigen.

3 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

   b) Wahl

1 Mit Ausnahme des Präsidiums erfolgt die Wahl in corpore. Der Vorstand bestimmt die Zuteilung der Aufgaben selber.

2 Vorstandsmitglieder werden mittels einfachem Mehr gewählt.

   c) Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt zwei Vereinsjahre. Wiederwahl ist möglich.

   d) Aufgaben

1 Der Vorstand führt den Verein, plant und leitet dessen Aktivitäten. Ihm obliegen im Übrigen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Überdies ist er zuständig für:

  • die Mitgliederwerbung und -aufnahme;
  • die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen;
  • die Vertretung des Vereins nach aussen;
  • die Herausgabe von Publikationen;
  • die Orientierung der Öffentlichkeit über besondere Anlässe.

2 Für besondere Zwecke kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Diese operieren unter dem Vorsitz eines Vorstandsmitglieds und erstatten über ihre Tätigkeit Bericht.

   e) Kompetenzen

1 Der Vorstand ist befugt, nicht budgetierte Ausgaben zu tätigen. Der dafür aufgewendete Betrag ist auf jährlich CHF 1000 limitiert, muss budgetverträglich sein und muss dem Vereinszweck dienen.

2 Über sämtliche derartigen Ausgaben hat der Vorstand an der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen der Rechnungsdarlegung Bericht zu erstatten.

    f) Sitzungen

1 Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds zusammen.

2 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Art. 14 Revisionsstelle

1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren respektive -revisorinnen für eine Amtsdauer von zwei Vereinsjahren. Wiederwahl ist zulässig.

2 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung (Belege und die Jahresrechnungen) des Vereins jährlich und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

Art. 15 Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 16 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereins- und/oder Vorstands-Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Auflösung des Vereins

Art. 17 Auflösung

1 Der Verein kann ausschliesslich durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist ein Stimmenmehr von 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.

2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen als zweckgebundene Spende an das IPW. Der Zweck ist an der Auflösungsversammlung zu bestimmen.

3 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.