Unter dem Namen ipwalumni besteht gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Bern. ipwalumni (nachfolgend der Verein) gibt sich folgende Statuten.
1 Der Verein setzt sich zum Ziel:
2 Der Verein verfolgt einen gemeinnützigen Zweck. Er kann Aktivitäten unternehmen und unterstützen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern. Er kann Mitglied anderer Organisationen sein, die ähnliche Zielsetzungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene verfolgen.
3 Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
1 Als Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen ipwalumni beitreten, welche:
2 Über die Aufnahme von Mitgliedern, die oben genannte Kriterien nicht erfüllen
(z.B. Nebenfachstudierende), befindet der Vorstand.
3 Die Mitgliederaufnahme erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand.
4 Aktivmitglieder von ipwalumni werden automatisch Mitglied bei der Alumni-Dachorganisation der Universität Bern, Alumni UniBE, und erhalten dadurch Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen und Vergünstigungen von Alumni UniBE. Sie haben exklusiven Zugang zum Netzwerk der Absolventinnen und Absolventen der Universität Bern.
5 Über eine Ablehnung und deren Begründung erstattet der Vorstand der Mitgliederversammlung Bericht. Abgewiesenen steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung offen. Die erfolgte Aufnahme ist dem neuen Mitglied schriftlich unter Beilage der Statuten mitzuteilen.
Als Gönnerinnen oder Gönner können alle natürlichen und juristischen Personen Mitglied werden, wenn sie sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins identifizieren.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit Personen ernennen, die sich um die Vereinigung in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Sie sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2 Der Austritt kann durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand und auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
3 Mitglieder, die den Interessen oder dem Ansehen der Vereinigung zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
4 Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung gegenüber mindestens über zwei Jahre nicht erfüllen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
5 Mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss fallen sämtliche Rechte des Mitgliedes dahin, insbesondere verliert es jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits bezahlte Jahresbeiträge verfallen zu Gunsten des Vereins.
1 Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
2 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag der Gönner ist höher als jener der Aktivmitglieder.
Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) entspricht dem Kalenderjahr.
Die Organe des Vereins sind:
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
a) ordentliche Versammlung:
1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich – in der Regel im ersten Quartal – statt. Sie wird vom Präsidium oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
2 Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
3 Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
b) ausserordentliche Versammlung:
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
1 Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen. Sie entsprechen der Traktandenliste der Mitgliederversammlung.
2 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3 Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
4 Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer zwei Drittel-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
5 Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.
a) Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wobei folgende Funktionen zu besetzen sind:
2 Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben bis zu drei Beisitzer ernennen. Diese sind jeweils von der nächsten Mitgliederversammlung nach der Ernennung zu bestätigen.
3 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
b) Wahl
1 Mit Ausnahme des Präsidiums erfolgt die Wahl in corpore. Der Vorstand bestimmt die Zuteilung der Aufgaben selber.
2 Vorstandsmitglieder werden mittels einfachem Mehr gewählt.
c) Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Vereinsjahre. Wiederwahl ist möglich.
d) Aufgaben
1 Der Vorstand führt den Verein, plant und leitet dessen Aktivitäten. Ihm obliegen im Übrigen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben. Überdies ist er zuständig für:
2 Für besondere Zwecke kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. Diese operieren unter dem Vorsitz eines Vorstandsmitglieds und erstatten über ihre Tätigkeit Bericht.
e) Kompetenzen
1 Der Vorstand ist befugt, nicht budgetierte Ausgaben zu tätigen. Der dafür aufgewendete Betrag ist auf jährlich CHF 1000 limitiert, muss budgetverträglich sein und muss dem Vereinszweck dienen.
2 Über sämtliche derartigen Ausgaben hat der Vorstand an der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen der Rechnungsdarlegung Bericht zu erstatten.
f) Sitzungen
1 Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds zusammen.
2 Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren respektive -revisorinnen für eine Amtsdauer von zwei Vereinsjahren. Wiederwahl ist zulässig.
2 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung (Belege und die Jahresrechnungen) des Vereins jährlich und erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereins- und/oder Vorstands-Mitglieder ist ausgeschlossen.
1 Der Verein kann ausschliesslich durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist ein Stimmenmehr von 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.
2 Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen als zweckgebundene Spende an das IPW. Der Zweck ist an der Auflösungsversammlung zu bestimmen.
3 Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.